Durch die Verfügung der US-Militärregierung für Nordbaden und Nordwürttemberg (später das
Land Württemberg-Baden in der US-Zone) in Stuttgart vom 07. Juli 1945 wurde angeordnet, dass
für die Landesbezirke Nordbaden und Nordwürttemberg eine gemeinsame Landespolizei geschaffen
werde. Die US-Militärregierung in Stuttgart verfügte ferner, dass die Polizei in den Landesbezirken
Baden (Nordbaden) und Württemberg (Nordwürttemberg) ab 01. August 1945 den
ordnungsmäßigen Dienstbetrieb aufzunehmen habe.
Auf Veranlassung der US-Militärregierung für Deutschland wurden beide Landesbezirke im Herbst
1945 zum Land Württemberg-Baden im Sinne einer Verwaltungseinheit zusammengeschlossen; von
nun an wurden die polizeilichen Belange beider Landesbezirke auf Weisung der USMilitärregierung Stuttgart in der Polizei-Abteilung des Innenministeriums Württemberg-Baden in
Stuttgart geregelt.
Zur gleichen Zeit bestanden in Württemberg-Baden zwei selbständige Polizeiorganisationen, einmal
die staatliche Gendarmerie für den ländlichen Bereich und zum anderen die kommunale Gemeinde-
oder Stadtpolizei, welche nur innerhalb des eigenen Gemeinde- oder Stadtbezirks zuständig war.
Der Begriff der Gendarmerie wurde auf Weisung des Innenministeriums durch Erlass vom Oktober
1945 wegen seiner begrifflichen Nähe zur Gendarmerie des NS-Reichs aufgelöst und durch die
künftige Bezeichnung „Landespolizei“ersetzt.
Die Verwaltung der Organisation für den Neubeginn für Polizei und Feuerwehr in der US-Zone
Württemberg-Baden wurde durch Erlass der US-Militärregierung vom 27. September 1945
festgelegt.
Infolge der durch die Alliierten angeordneten vielschichtigen Dezentralisierungsmaßnahmen führten
die Bestrebungen der badischen Staatsverwaltung in Karlsruhe erst im November 1945 zu einer
landeseinheitlichen Regelung. Die künftige Organisation der Landespolizei in Nordbaden
betreffend erließ das „Office of Military Government North Baden (US-Zone), Detachment E7, 1.
Military-Government Baden (Sep), Karlsruhe, Germany“, vom 19. November 1945 die
nachfolgende aufgeführte Organisationsplanung:
„Paragraf 1:
Der folgende Plan für die Organisation der Polizei ist genehmigt worden.
Paragraf 2:
Unter der Oberaufsicht der Militärregierung untersteht die gesamten Polizei Nordbadens der
Leitung des Landesdirektors des Innern, Der Landespolizeidirektor ist mit der Führung sämtlicher
Geschäfte beauftragt.
Paragraf 3:
Der Landespolizeidirektor soll ermächtigt sein, Angehörige der Landespolizei mit Genehmigung
der Militärregierung zu ernennen. Er soll dem Landesdirektor des Innern für genaues
Funktionieren dieser Polizei verantwortlich sein. In den Stadtkreisen ist die örtliche Polizei
einschließlich Feuerschutzpolizei dem Oberbürgermeister unterstellt, der für die Erfüllung des
Polizeidienstes dem Landesdirektor des Innern verantwortlich und an seine Weisungen gebunden
ist. Dasselbe gilt für Städte und Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern, soweit hier nicht die
Vereinbarung bezüglich des Dienstes der Landespolizei getroffen worden ist.
Paragraf 4:
Die Landespolizei soll für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in ländlichen
Bezirken einschließlich der Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern und der Städte und Gemeinden,
die den Dienst der Landespolizei wünschen, wie dies in Paragraf drei erwähnt wird, verantwortlich
80